Planungserfordernis

Für die Aufstellung können verschiedene Gründe vor­liegen. Zum Beispiel könnte die Bebauung einer im Flächen­nutzungsplan dargestellten Neubaufläche oder ein nach dem geltenden Bebauungsplan nicht zulässiges, aber mit den städtebaulichen Zielen vereinbares Vor­haben ermög­licht werden. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans.

Beschluss

(Aufstellungs-, Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhe­bungs­beschluss) Der Gemeinderat der Stadt Laupheim beschließt, für einen bestimmten Bereich einen Bebauungsplan aufzu­stellen bzw. den Be­bauungsplan zu ändern, zu ergän­zen oder aufzuheben. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.

Vorkonzept, Alternativen     nach oben

Meistens ist zu diesem Zeitpunkt die Planung in den Grund­zügen bereits ausgearbeitet, mögliche Alter­nativen werden geprüft, oft wird auch schon eine Vorab­schätzung der Umwelt­aus­wirkungen vorgenommen.

Erste Anhörung der Behörden     nach oben

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden in diesem Stadium bereits von der Planung unterrichtet. Es erleichtert die Planung, wenn bereits zu diesem relativ frühen Zeitpunkt erste Stellungnahmen vorliegen. Außerdem dient diese An­hörung dazu, den erforderlichen Umfang der Umwelt­prüfung auszuloten.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit    nach oben

In vielen Fällen erfolgt parallel mit dem Aufstellungs­beschluss auch der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, es kann jedoch auch ein späterer Zeitpunkt gewählt werden. Die Bürgerinnen und Bürger sind laut Baugesetzbuch "möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unter­scheidende Lösungen (Alternativen), die für die Neugestal­tung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Aus­wirkungen der Planung öffent­lich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben." Die Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung mit Vertretern des Stadt­planungsamts besteht, erfolgt nach vorheriger Be­kanntmachung in der örtlichen Tagespresse, üblicher­weise bei einem Erörterungstermin im Rathaus; die Pläne können jedoch auch noch anschließend im Stadt­planungsamt eingesehen werden. In der Regel können Anre­gungen noch ein bis zwei Wochen nach dem Erörterungs­termin vorgebracht werden.

Im Rahmen dieses Verfahrensschrittes findet bereits eine erste Unterrichtung der Behörden statt, nicht zuletzt um Hinweise über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu be­kommen.

Entwurf    nach oben

Nun wird die Planung konkreter ausgearbeitet, der eigent­liche Bebauungsplanentwurf mit den textlichen Festset­zungen, der Begründung und dem Umweltbericht entsteht.

B-plan-Entwurf, Auslegungsbeschluss    nach oben

Der detailliert ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf wird zusammen mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen zusammen mit der Stellungnahme des Stadt­planungsamts dem Ge­meinderat vorge­legt. Dieser prüft die in diesem Rahmen vorgebrachten Anregungen und beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungs­planentwurfs.

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange    nach oben

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird der Bebau­ungsplanentwurf den Behörden, die von der Planung berührt sein können, zur Stellungnahme vorgelegt. Beteiligte Behör­den sind zum Beispiel die Ver­sorgungsträger und das Land­ratsamt. Diese sind bereits durch die vorangegangene erste Unterrichtung grund­sätzlich über die Planung informiert.

öffentliche Auslegung    nach oben

Der Bebauungsplan und seine schriftliche Begründung werden nach vorheriger Bekanntmachung einen Monat lang im Baudezernat öffentlich ausgelegt. Jeder kann Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben.

Prüfung der Anregungen    nach oben

Die vorgebrachten Anregungen müssen geprüft, manche können durch kleinere Planänderungen berücksichtigt werden. Bei wesentlichen Planän­derungen müssen die Ver­fahrensschritte Auslegungsbeschluss und öffentliche Ausle­gung wiederholt werden. Die Entscheidung, ob Anregungen berücksichtigt oder abgewiesen werden, trifft der Gemein­derat auf Vorschlag des Planungsamts vor dem Satzungs­beschluss.

Satzungsbeschluss    nach oben

Wenn über die vorgebrachten Anregungen entschieden wurde und am Bebauungs­planentwurf nichts mehr geändert werden soll, wird dieser vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.

Mitteilung des Prüfungsergebnisses    nach oben

Das Stadtplanungsamt informiert diejenigen, die eine Stellungnahme vorgebracht hatten, über die Entschei­dung des Gemeinderats.

Genehmigung    nach oben

Bei Bebauungsplänen, deren Planaussagen nicht vom Flächennutzungsplan gedeckt sind, ist eine Geneh­migung durch das Landratsamt erforderlich. Das Landratsamt prüft in diesem Fall, ob der Bebau­ungsplan ordnungs­gemäß zu Stande gekommen ist. Entspricht die Planung dagegen den Darstellungen des Flächen­nutzungsplans oder ist sie aus diesem entwickelt, ist keine Geneh­migung erforderlich.

Bekanntmachung, Inkrafttreten    nach oben

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfs als Satzung wird ortsüblich bekanntgegeben. Damit tritt der Bebau­ungsplan in Kraft. Er kann jederzeit während der Dienst­stunden beim Stadtplanungsamt eingesehen werden.