Planungserfordernis
Für die Aufstellung können verschiedene Gründe vorliegen. Zum Beispiel könnte die Bebauung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Neubaufläche oder ein nach dem geltenden Bebauungsplan nicht zulässiges, aber mit den städtebaulichen Zielen vereinbares Vorhaben ermöglicht werden. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Beschluss
(Aufstellungs-, Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschluss)
Der Gemeinderat der Stadt Laupheim beschließt, für einen bestimmten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen bzw. den Bebauungsplan zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.
Vorkonzept, Alternativen
Meistens ist zu diesem Zeitpunkt die Planung in den Grundzügen bereits ausgearbeitet, mögliche Alternativen werden geprüft, oft wird auch schon eine Vorabschätzung der Umweltauswirkungen vorgenommen.
Erste Anhörung der Behörden
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden in diesem Stadium bereits von der Planung unterrichtet. Es erleichtert die Planung, wenn bereits zu diesem relativ frühen Zeitpunkt erste Stellungnahmen vorliegen. Außerdem dient diese Anhörung dazu, den erforderlichen Umfang der Umweltprüfung auszuloten.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
In vielen Fällen erfolgt parallel mit dem Aufstellungsbeschluss auch der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, es kann jedoch auch ein späterer Zeitpunkt gewählt werden. Die Bürgerinnen und Bürger sind laut Baugesetzbuch "möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen (Alternativen), die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben." Die Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung mit Vertretern des Stadtplanungsamts besteht, erfolgt nach vorheriger Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse, üblicherweise bei einem Erörterungstermin im Rathaus; die Pläne können jedoch auch noch anschließend im Stadtplanungsamt eingesehen werden. In der Regel können Anregungen noch ein bis zwei Wochen nach dem Erörterungstermin vorgebracht werden.
Im Rahmen dieses Verfahrensschrittes findet bereits eine erste Unterrichtung der Behörden statt, nicht zuletzt um Hinweise über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu bekommen.
Entwurf
Nun wird die Planung konkreter ausgearbeitet, der eigentliche Bebauungsplanentwurf mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht entsteht.
B-plan-Entwurf, Auslegungsbeschluss
Der detailliert ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf wird zusammen mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen zusammen mit der Stellungnahme des Stadtplanungsamts dem Gemeinderat vorgelegt. Dieser prüft die in diesem Rahmen vorgebrachten Anregungen und beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird der Bebauungsplanentwurf den Behörden, die von der Planung berührt sein können, zur Stellungnahme vorgelegt. Beteiligte Behörden sind zum Beispiel die Versorgungsträger und das Landratsamt. Diese sind bereits durch die vorangegangene erste Unterrichtung grundsätzlich über die Planung informiert.
öffentliche Auslegung
Der Bebauungsplan und seine schriftliche Begründung werden nach vorheriger Bekanntmachung einen Monat lang im Baudezernat öffentlich ausgelegt. Jeder kann Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben.
Prüfung der Anregungen
Die vorgebrachten Anregungen müssen geprüft, manche können durch kleinere Planänderungen berücksichtigt werden. Bei wesentlichen Planänderungen müssen die Verfahrensschritte Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung wiederholt werden. Die Entscheidung, ob Anregungen berücksichtigt oder abgewiesen werden, trifft der Gemeinderat auf Vorschlag des Planungsamts vor dem Satzungsbeschluss.
Satzungsbeschluss
Wenn über die vorgebrachten Anregungen entschieden wurde und am Bebauungsplanentwurf nichts mehr geändert werden soll, wird dieser vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Das Stadtplanungsamt informiert diejenigen, die eine Stellungnahme vorgebracht hatten, über die Entscheidung des Gemeinderats.
Genehmigung
Bei Bebauungsplänen, deren Planaussagen nicht vom Flächennutzungsplan gedeckt sind, ist eine Genehmigung durch das Landratsamt erforderlich. Das Landratsamt prüft in diesem Fall, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Entspricht die Planung dagegen den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder ist sie aus diesem entwickelt, ist keine Genehmigung erforderlich.
Bekanntmachung, Inkrafttreten
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfs als Satzung wird ortsüblich bekanntgegeben. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Er kann jederzeit während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt eingesehen werden.
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